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Montag, 21. Mai 2012 | 11:22

Die halbe Wahrheit

25.07.2006

Schmerzensgeld oder Schadenersatz als “Esra“-Folgekosten

Von Wolfram Schütte

 

In der “Süddeutschen Zeitung” v. 24.7.06 ist ein “Aufruf für Maxim Billers Roman "Esra" erschienen, den “hundert prominente Figuren der Kulturwelt” (SZ) unterzeichnet haben: von Herbert Achterbusch bis Juli Zeh. Es sind Schriftsteller, Verleger, Kritiker, Hochschulprofessoren, Theaterregisseure, Filmmacher: eine höchst beachtliche Gruppe & Zahl von namhaften Personen, von denen viele mir durch ihre Arbeiten oder Ansichten schätzenswert und nicht wenige auch persönlich bekannt sind.
Sie alle fordern “Freiheit der Kunst” - und wer nicht von allen guten Geistern verlassen ist, müsste sich ihnen selbstverständlich anschließen. Ich kann es nicht.

Der Anlaß dieses Aufrufs ist offenbar das Verlangen zweier Klägerinnen, die vor vier Jahren durch alle gerichtlichen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof das Verbot des Romans “Esra” von Maxim Biller erwirkt hatten, nun auch noch vom Autor und seinem Verlag Kiepenheuer & Witsch ein Schmerzensgeld von 100.000 ¤ einklagen zu wollen. Die Verhandlung darüber soll am 9. August 2006 am Münchner Landgericht stattfinden.

Natürlich ist das Verbot eines Romans ein starkes Stück, erst recht, weil das Grundgesetz verlangt: “Eine Zensur findet nicht statt”. Deshalb fand der Prozess um Maxim Billers “Esra” und das letztinstanzliche Urteil ein starkes und fast ausnahmslos negatives Echo, weil damit die “Freiheit der Kunst” bedroht scheint. Umso mehr, als kurz darauf Alban Nikolai Herbsts Roman “Meere” ebenfalls verboten wurde.

In beiden Fällen waren Frauen Klägerinnen, die sich in den unverkennbar und von den Autoren (und erst recht ersten Kritiken) herausgestellten engen autobiografischen Grundlagen der Bücher von Biller & Herbst in ihren “Persönlichkeitsrechten” verletzt sahen. Explizit ging es dabei um sexuelle Handlungen, die ihnen - erkennbar für andere - von ihren früheren Liebhabern zugeschrieben wurden. Diese Persönlichkeitsrechte sahen die Gerichte in Abwägung mit dem “Kunstvorbehalt”, auf den sich die Autoren beriefen, empfindlich verletzt. Zurecht, wie ich fand & finde. (Siehe meine Glosse “Der 'Roman' als Präservativ des 'Authentischen'“ in Titel-Magazin”)

Wenn es in dem Text, den die 100 Aufrechten unterschrieben haben, jetzt heißt, “dass solche Verfahren jedem drohen, der sein Leben als Material für seine Literatur verwendet”, so ist das nur die halbe Wahrheit - und deren unverfänglicherer Teil. Denn die beiden Autoren haben ganz offensichtlich nicht nur ihr Leben als Material für ihre Literatur verwendet, sondern auch das Leben anderer, die es aufs Intimste einmal mit ihnen geteilt hatten. So könnte man auch so sagen: in der vollständigen Fiktion wird von der “Kunst” alles erlaubt, in der halben Fiktion der zum “Roman” bloß nobilitierten Autobiografie eben nur die Hälfte. Autoren, die ihre Tagebücher edieren (wie z.B. Peter Rühmkorf oder Martin Walser) wissen das so gut wie ihre Verleger (samt deren Rechtsabteilungen) - und sehen sich vor!

Es ist deshalb kompletter Unsinn, nun “Esra” und “Meer” in die großen Schatten von Goethes “Werther” oder Thomas Manns “Buddenbrooks” zu stellen, wie der Aufruf es tut. Weder Goethe noch Mann hat nur ihm bekannte sexuelle Intimitäten “ausgeplaudert“ oder jemandem zugeschrieben, und nur auf dieser Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts beruhen die Verbote von Billers & Herbsts Büchern.Etwas ganz Anderes ist das nun von den beiden Klägerinnen verlangte “Schmerzensgeld”, ganz zu schweigen von dessen Höhe.

Angesichts des Hohns und des Zynismus, mit dem die beiden Klägerinnen von manchen Kommentatoren bedacht wurde, hätte ihr Verlangen unmittelbar nach dem gewonnenen Prozess, materielle Genugtuung für den Spießrutenlauf von dessen Verursachern zu bekommen, noch spurenweise verständlich erscheinen können. Drei Jahre danach und angesichts der Tatsache, dass der “Roman” kurz nach Erscheinen vom Verlag zurückgezogen wurde (also keine nennenswerte Breitenwirkung hatte), aus “künstlerischen” Gründen kein Hahn mehr danach kräht und als verbotenes Meisterwerk “Esra” weder als Samisdat kursiert, noch von der Kritik immer wieder ins Gespräch gebracht wurde - kurz: in Anbetracht des klanglosen Verschwindens des Buchs erscheint das jetzige gerichtliche Begehren der beiden Klägerinnen unverständlich, unmäßig, wenn nicht sogar von niederen Motiven bestimmt.

Es sei denn, sie könnten stichhaltig nachweisen, dass ihnen wegen des erstrittenen juristischen Erfolgs auf ihrem weiteren beruflichen Lebensweg materielle Schäden entstanden sind, für die sie nun “Schadenersatz“ verlangen. Das wäre in der Tat etwas Neues: ein Nachfolgeschaden. Mit der “Freiheit der Kunst” hätte das jedoch nichts zu tun.

Wolfram Schütte

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