In diesem Jahr nun wird das Bundesverfassungsgericht, das Maxim Billers Verlag “Kiepenheuer & Witsch” als ultima ratio angerufen hat, darüber entscheiden, ob es die Verfassungsbeschwerde von KiWi annehmen wird.
Der Schriftsteller Georg M. Oswald ist auch Rechtsanwalt in München. Er hat - wie im vergangenen Jahr schon eine beeindruckende Reihe deutscher Autoren - nun in der SZ v. 5. 2. 07 erneut Partei für die beiden Autoren ergriffen. Allerdings argumentiert RA Oswald als Jurist, der das Bundesverfassungsgericht (BVG) gewissermaßen vorauseilend daran erinnert, dass im immer wieder vergleichsweise herangezogenen “Mephisto”-Urteil 1968 ein Bundesverfassungsrichter (Dr. Erwin Stein) eine abweichende Meinung vertreten hatte, die sich gegen das Verbotsurteil des BVG richtete.
Klaus Manns im Exil geschriebener “Roman eines Karrieristen“ (Untertitel von “Mephisto”) beschreibt die politische Anpassung eines Großschauspielers in Nazi-Deutschland. Klaus Mann orientierte sich erkennbar dabei an der Person und Karriere seines ehemaligen Schwagers Gustaf Gründgens. Als das Buch, nach Manns & Gründgens´ Tod, in der Bundesrepublik erscheinen sollte, erwirkte der Erbe von Gründgens ein Verbot, weil das Bundesverfassungsgericht wie der Kläger in dem ebenso historischen wie historisch gewordenen Roman dennoch eine “Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen” sah.
Das “Mephisto-Urteil” war ein Skandal, weil ein Fehlurteil; nicht weil es das “Persönlichkeitsrecht” über die Kunstfreiheit stellte, sondern weil es das Persönlichkeitsrecht über den Tod der beiden Protagonisten und des von ihnen provozierten, postum zur Verhandlung stehenden literarischen-politischen-historischen Ereignisses, hinaus ausdehnte.
Der “abweichende” Bundesverfassungsrichter Stein, der den “Roman eines Karrieristen” vor Augen hatte, argumentierte darauf bezogen: “Das künstlerische Anliegen eines Romanciers hat nicht eine wirklichkeitsgetreue, an der Wahrheit orientierte Schilderung historischer Begebenheiten zum Ziel, sondern wesenhafte, anschauliche Gestaltung aufgrund der Einbildungskraft des Schriftstellers. Die Beurteilung des Romans allein nach den Wirkungen, die er außerhalb seines ästhetischen Seins entfaltet, vernachlässigt das spezifische Verhältnis der Kunst zur realen Wirklichkeit und schränkt damit das garantierte Freiheitsrecht der Kunst in unzulässiger Weise ein”.
Georg M. Oswald, der in der “dissenting opinion” des wackeren Dr. Erwin Stein nachgelesen hat, zitiert ihn noch ein weiteres Mal, um das Bundesverfassungsgericht darauf für- & vorsorglich einzuschwören: “Für die rechtliche Beurteilung in Fällen wie dem vorliegenden” dürfe nicht “auf einen fiktiven Lesertypus abgehoben” werden, “sondern es muss der kunstspezifische Gehalt des Kunstwerks ermittelt und gegenüber seinen außerkünstlerischen >Sozialwirkungen< abgewogen werden”.
Selbstverständlich ist Steins Plädoyer für die ästhetische Autonomie der Kunst, trotz ihrer möglichen Anleihen bei der “realen Wirklichkeit”, eben jene “Freiheit”, die ihr vom Grundgesetz garantiert wird. Aber selbst Stein unterstellt nicht, weil etwas Kunst sei, sei dieser “alles erlaubt”. Im Hinblick auf den “Mephisto”, der 1936 zweifellos als politische und persönliche Abrechung mit Gründgens konzipiert und auch seither so gelesen und verstanden wurde, wollte Stein - als 1968, also 32 (!) Jahre später und 5 Jahre nach Gründgens´ Tod (!) über das Buch verhandelt wurde - die künstlerischen Freiheiten, die sich Klaus Mann genommen hatte, sorgfältig “abgewogen” wissen gegen Gründgens´ Existenz im Dritten Reich und seine glanzvoll fortgesetzte Künstlerkarriere in der Nachkriegszeit, die ganz im Zeichen seiner grandiosen “Mephisto”- (Selbst) Darstellung stand.
Von anderem Kaliber
Aber je näher man nun das prekär-skandalöse “Mephisto”-Urteil ansieht, das auch unmissverständlich einen politischen Beigeschmack hatte, desto ferner blickt es heute zurück; und umso befremdlicher & inadäquater schiene es jetzt, in seinem Zwielicht oder Schatten die “Esra”- & “Meere”- Fälle zu betrachten. Sie sind von anderem Kaliber.
Hier & heute hat nämlich nicht ein Erbe postum gegen die Verletzung des öffentlichen Ansehens seines Adoptivvaters in einem vor 32 Jahren erschienenen Roman geklagt, sondern drei Personen, die sich erkennbar in actu bloßgestellt sahen: in gerade publizierten Büchern. Dass es drei Frauen waren, ist dabei nicht unerheblich; und dass es bei dem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte um deren intimsten Kern geht, ist schließlich “ein Unterschied ums Ganze”, um Georg M. Oswald zu paraphrasieren. Keiner der beiden Autoren hat sich auf die “wesenhafte, anschauliche Gestaltung aufgrund der Einbildungskraft des Schriftstellers” berufen oder von Phantasiefiguren gesprochen, was Stein als “spezifisches Verhältnis der Kunst zur realen Wirklichkeit” herausstellt.
Im Gegenteil: die Presse, die über die Bücher berichtete, hat - von den Autoren unwidersprochen, wenn nicht sogar dazu provoziert - geradezu von der Pikanterie persönlicher “Abrechnungen” und öffentlichem “Schmutzige Wäsche-Waschen” geschwärmt, bezogen auf real existierende, erkennbare Personen. Die von Stein so genannten “außerkünstlerischen >Sozialwirkungen<“ waren also mitnichten bedauerliche oder notwendige Nebenwirkungen des “kunstspezifischen Gehalts“, sondern gehörten bewusst als sensationalistischer Schlüsselloch-Appeal zur Vermarktungsstrategie der Romane. Wie direkt und umstandslos z.B. in “Esra” Maxim Biller eine persönliche Liebesgeschichte zu Papier gebracht hat, hatte sein Verlag ex negativo bestätigt, als er Schwärzungsvorschläge für “bestimmte Stellen” anbot.
Abzuwägen ist also vom Bundesverfassungsgericht nicht etwas Abstraktes, sondern sehr konkret eine völlig neue literaturpolitische & -geschäftliche Situation. Hätte man im Falle Klaus Manns sogar von einem politischen, denunziatorischen Notwehrakt des deutschen Emigranten im Kampf gegen den Faschismus & seine Mitläufer sprechen können, so trifft dergleichen auf die beiden Gegenwartsbücher nicht zu; eher um kalkulierte Akte einer literarischen Ausbeutung privater erotischer Erlebnisse, gegen die sich ihre Opfer in ihrer Not zur Wehr setzen, indem sie ihr Persönlichkeitsrecht einklagen.
In Billers und Herbsts brutalem Bruch mit der schmierigen Devise: “Der Kenner schweigt und genießt” kann man wohl kaum einen kulturellen oder künstlerischen Fortschritt sehen - wenn der Preis dafür darin bestünde, dass die “Kenner” das “literarische Publikum” teilnehmen lassen dürften am intimsten Genuss ihrer ehemaligen Geliebten, deren Persönlichkeitsrechte den beiden Autoren nur deshalb schutzlos preisgegeben wären, weil sich die schreibenden Täter automatisch im Schutze des Kunstvorbehalts wähnten, wo sie nach Lust & Laune & eigenem Gusto ihrem sensationalistischen Kunst-Handwerk nachgehen dürften.
Oswalds ebenso unoriginelle wie platte Empfehlung, das BVG solle sich von “literaturwissenschaftlichen Gutachten” belehren lassen, ist deshalb ebenso weit “behind the time“, wie der spekulative Kitzel der Biller & Herbst “up to date”, weil er den “Kunstvorbehalt” instrumentalisiert.
“Kunstfreiheit als Phrase” war Georg M. Oswalds Versuch einer vorauseilenden Belehrung des Bundesverfassungsgerichts betitelt. Er weiß gar nicht, wie recht er damit hatte.