Das Bundesverfassungsgericht, von Maxim Billers Verlag Kiepenheuer & Witsch angerufen, um das Verbot von Billers Roman “Esra” (zuletzt durch den Bundesgerichtshof) aufzuheben, hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen jedoch das Verbot des Buches endgültig bestätigt.
Seit 2003 hatten eine Ex-Freundin Billers und deren Mutter die Gerichte mehrfach erfolgreich angerufen, weil sie beide ihre Persönlichkeitsrechte durch die ihnen widerfahrene Darstellung in “Esra” verletzt sahen. In dem letztinstanzlichen Verbot wird der Klage der Ex-Freundin statt gegeben, die Klage ihrer Mutter aber abgewiesen. Eine kluge Entscheidung, die zeigt, wie weit Kunst gehen kann - und wo & wann sie die Grenze des Kunstvorbehalts überschreitet und im Persönlichkeitsrecht (ver)wildert.
Das “Persönlichkeitsrecht” wird in diesem Falle über die “Kunstfreiheit” gestellt, weil der Schriftsteller “durch die genaue Schilderung intimster Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist”, eine “Verletzung ihrer Intimsphäre” vorgenommen, und damit einen “Bereich ihres Persönlichkeitsrechts“ tangiert habe, “der zu dessen Menschenwürdekern gehört,” heißt es in dieser Begründung.
Weil die Karlsruher Richtermehrheit den “Kunstvorbehalt”, also deren Zensurfreiheit, nicht in Zweifel gezogen sehen möchte, aber die Möglichkeit einer Abwägung mit der möglichen Verletzung der individuellen Menschenwürde nicht ausschließen wollte, hat sie - was der sich darüber mokierende Heribert Prantl in der SZ (13./14.10) als “Jedesto-Formel” verspottet - ihr Urteil damit begründet: “Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen”.
Verteidigung der Menschenwürde
Ich kann - anders als eine “Erregungsmeute” von Literaturnobelpreisträgern, Schriftstellern, Literaturkritikern und dem PEN-Zentrum - darin nicht eine Bedrohung der “Freiheit der Kunst” sehen, sondern in diesem konkreten Fall nur die Verteidigung der Menschenwürde einer lebenden Person gegen einen literarischen Angriff auf sie unter dem Deckmantel der Kunst.
Seit der Fall “Esra” die deutschen Gerichte beschäftigt, habe ich an dieser Stelle – Der „Roman“ als Präservativ des „Authentischen“ (TM vom 20. Oktober 2003). Die Fälle Münster und Biller (TM vom 23. Februar 2004). Die halbe Wahrheit (TM vom 25. Juli 2006). Mephistophelisches Eigentor (TM vom 6. Februar 2007) – mehrfach die vom allgemeinen, sachlich oberflächlichen Zeter & Mordio abweichende Ansicht begründet & vertreten, welche nun vom Bundesverfassungsgericht geteilt wird. Eine entgegengesetzte Entscheidung nach dem Wunsch des Verlages und seiner zahlreichen Unterstützer, wonach “Kunst” so frei (& totalitär) ist, dass sie alles darf, koste es die davon unschuldig Betroffenen, was es wolle (und sei es ihre Menschenwürde), wäre die Ratifikation eines kunstreligiösen Fundamentalismus gewesen.
Es war im Verlauf der öffentlichen Debatte und es ist nun nach dem Hohn über die “Kunstrichter von Karlsruhe” (Prantl), die sich zu ihrer Beurteilung gedrängt sahen, jedoch zutiefst befremdlich, wie wenig jenen, für die einzig “die Kunst” alles dürfen darf, der Schutz der menschlichen Würde (und zwar in ihrem Kernbereich der sexuellen Intimität) wert ist, die sie doch außerhalb “der Kunst” auf Schritt und Tritt gegen jede weit geringere Bedrohung in Schutz nehmen. Offenbar hat sich keiner von jenen Bedenkenträgern, die pauschal die “Freiheit der Kunst” durch das “Esra”-Verbot bedroht sahen, die Mühe gemacht, den “Fall Esra” genauer und mit kühlem Verstand zu analysieren. Dann wäre nämlich mancher Kunstfreund, wie nicht jetzt erst das Gericht, zur Einsicht gekommen, dass der Schriftsteller gezielt den Kunstvorbehalt instrumentalisieren wollte, um als Skandalautor reüssieren zu können. Wenn die Freiheit der Kunst je in diesem Falle bedroht war, dann mittels “Esra”.
Durch eine “hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen”, wie das Gericht zurecht bemerkt hat, hat Maxim Biller die von ihm demonstrativ erwünschte, skandalisierende Leseweise seines “Romans” provoziert: als “ungeschminkte” & “authentische“, ja geradezu gegen den Wunsch & Willen der darin porträtierten “Esra” von ihm unter dem vermeintlichen Schutz des Kunstvorbehalts publizierte autobiographische Denunziation. Das ist als literarische Kunst zu wenig und als Verachtung der Menschenwürde zuviel.