Fatale Mechanismen
Einer der ersten wichtigen Amtshandlungen der in der UN-Generalversammlung vertretenen Weltgemeinschaft war die Verabschiedung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Unter dem Eindruck der Shoa bereits 1948 beschlossen, trat sie vor 60 Jahren, am 12. Januar 1951, in Kraft. Die systematische Vernichtung der Juden ist ein besonders dramatisches Beispiel für Völkermord, aber nicht das erste – als Rafael Lemken 1944 den Begriff »genocide« prägte, war er sich bewusst, dass es sich um »a new term for an old crime« handelt – und leider auch nicht das letzte.
Nach der UN-Konvention begeht man einen Völkermord, wenn man Gewalt anwendet, »in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.« Dies gilt es zu bestrafen. Vielmehr jedoch gilt es dies zu verhüten.
Streitig ist, welche Verbrechen die Bezeichnung »Völkermord« rechtfertigen, also das Kriterium der beabsichtigten »physical extermination« erfüllen. Das Dilemma ist dabei: Eine zu weite Auslegung verwässert den Begriff, eine zu enge verharmlost die Geschichte. Allein für das 20. Jahrhundert lassen sich neben der Shoah folgende ethnisch motivierte Massenmorde in genozidaler Absicht feststellen: der Völkermord an den Herero (70.000 Tote, 80 Prozent der Bevölkerung) durch die Deutschen (1904), der Völkermord an den Armeniern (1,5 Millionen Tote) durch die Türken (1915-17), der Völkermord an den Timoresen (200.000 Tote) durch die Indonesier (1975-79) und der Völkermord durch die Hutu in Ruanda (1994), der 800.000 Tutsi (75 Prozent der Bevölkerung) das Leben kostete.
Warum konnten die beiden letzten Genozide nicht verhindert werden, wo es doch seit 1951 die UN-Völkermordkonvention gibt? Das Problem besteht im fehlenden Zwangsmechanismus der Konvention. Die UN-Charta, die Zwangsmechanismen (auch militärische) enthält, ist nicht einschlägig, da sie den Völkermord nicht behandelt; dafür gibt es ja die Konvention. So frustrierend es ist, die fehlende Einschlägigkeit der UN-Charta paart sich auf fatale Weise mit dem fehlenden Zwangsmechanismus der Völkermordkonvention: Nach dieser kann Völkermord bestimmt, aber nicht geahndet, nach jener kann er geahndet, aber nicht bestimmt werden. Dieser Mangel wird erst nach dem Ruanda-Genozid behoben, mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (1998).
Die Weltgemeinschaft scheint ihre Lektion gelernt zu haben und die Vereinten Nationen zu einem wirklichen Instrument des Friedens machen zu wollen. Das gibt Hoffnung für die internationalen Beziehungen der Zukunft. Doch zugleich schreibt sich nach sechs Jahrzehnten eine bittere Erkenntnis unleugbar ins kollektive Bewusstsein der Menschheit ein: Fortschritt gibt es im Völkerrecht immer erst nach grausamen Erfahrungen.

