Blaubart und Marianne
10.12.2006
Eine Kolumne von Thomas Rothschild
Wenn der sentimentale Sadist Oskar in Ödön von Horváths Geschichten aus dem Wiener Wald in Anlehnung an ein Zitat aus Georg Büchners Woyzeck sagt: „Jetzt möcht ich in deinen Kopf hineinsehen können, ich möcht dir mal die Hirnschale herunter und nachkontrollieren, was du da drinnen denkst..“, dann kann sich dessen Verlobte Marianne der Anteilnahme jedes Theaterbesuchers gewiss sein. Der Fleischhauer, der die totale Kontrolle über die angeblich Geliebte ersehnt, hat jegliche Zuneigung, wenn er denn je eine erhoffen durfte, verspielt.
Anders Blaubart, der die Frauen mit dem Tod bestraft, die mit dem ihnen anvertrauten Schlüssel ein Zimmer be- und damit sein Verbot übertreten. Auch dieses Verbot wird gemeinhin als Kontrolle interpretiert, als Disziplinierungsmaßnahme und somit als typisch männliche Verhaltensweise in einer patriarchalischen Gesellschaft. (Immerhin darf an dieser Stelle daran erinnert werden, dass gerade im Märchen auch „böse Frauen“ Verbote aussprechen, deren Missachtung grausam bestraft wird.) An der Berechtigung dieser Interpretation ist nicht zu zweifeln. Sie entzieht Blaubart jede Sympathie. Aber Blaubarts eigentümliches Verbot und dessen Übertretung lassen auch eine andere Lesart zu. Das Zimmer, das niemand öffnen soll, lässt sich begreifen als das Private, als ein Raum auch im übertragenen Sinne, den das Individuum – in diesem Fall Blaubart – für sich allein beansprucht, selbst gegenüber der angetrauten Frau. Dann wäre die Verbotsübertretung Ausdruck mangelnden Respekts vor der Privatsphäre, auch vor dem Recht auf ein Geheimnis, ein Bild also für die „Tyrannei der Intimität“ (Richard Sennett).
Nun ließe sich einwenden, dass Blaubarts Geheimnis, anders als das mögliche Geheimnis im Kopf Mariannes, ein Verbrechen verhüllt, also eindeutig negativ besetzt ist: Im „verbotenen Zimmer“ befinden sich die Frauen, die Blaubart schon zuvor wegen ihrer „Neugier“ getötet hat. Und auch die Unverhältnismäßigkeit der Strafe bringt ihn um jedes Verständnis. Aber wir haben es mit den Regeln des Märchens zu tun, bei dem grelle Zuspitzungen zu den Gattungsgesetzen gehören (auch wenn es sich, worauf zum Beispiel Bruno Bettelheim hinweist, bei Blaubart gar nicht um ein richtiges Märchen handelt). Winfried Menninghaus zitiert in diesem Zusammenhang Max Lüthi, der feststellt: „Die extremen und krass bildhaften Strafen entsprechen dem konturenscharfen und allen Nuancen feindlichen Stil des Märchens.“ Die Tötung der Frau darf hier also verstanden werden als symbolische Elimination einer Person (Jürgen Wertheimer benützt das moderne Wort „Liquidierung“), die, wenn man dem bisher Gesagten zu folgen bereit ist, das Recht auf Privatheit nicht anzuerkennen gewillt ist. Und was die vorausgegangenen Verbrechen betrifft, so haben Wertheimer und Menninghaus auf den merkwürdigen logischen Widerspruch hingewiesen, dass zumindest die erste Frau, die Blaubarts Verbot übertreten hat, im Zimmer noch keine ermordete Vorgängerin entdeckt haben kann.
Es muss hier kein Entweder-Oder zur Wahl stehen. Man kann das Märchen vom Blaubart durchaus als Ausdruck patriarchalischer Machtausübung verstehen, des „Erziehungsziels der Domestizierung“ (Jürgen Wertheimer), wenn man zugleich, sozusagen als Advokat Blaubarts, einräumt, dass es ein legitimes Recht auf „unbetretbares Gebiet“ gibt – im Landhaus (bei Charles Perrault) oder im (deutschen) Schloss eines hässlichen Mannes ebenso wie im Kopf einer Verlobten. Das ersetzt die bei Perrault ausdrücklich angesprochene Eigenschaft der Neugier durch eine semantische Aufladung dessen, worauf diese grundsätzliche Neugier gerichtet ist: das Private eben. Nicht Neugier soll dann prinzipiell verdammt und bestraft werden, sondern nur jene, die Privates nicht respektiert. Im Märchen hat Blaubart damit freilich, wie man weiß, am Ende keinen Erfolg. Vielleicht macht gerade das den Reiz des vielfach variierten Blaubart-Stoffes aus: dass er sich einer simplen Interpretation entzieht und widersprüchliche Deutungen zulässt.
Thomas Rothschild